ABSOLUT STEIRISCH
Lagergasse 158
A-8020 Graz
Austria
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Unsere allgemeinen Bedingungen bleiben auch im Falle entgegenstehender anderer allgemeiner Bedingungen (z.B. auf Unterlagen wie Aufträgen, Auftragsbestätigungen etc.) als Vertragsinhalt wirksam, solange unsererseits nicht die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu Abweichungen gegeben worden ist. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für weitere Lieferungen gelten diese Bedingungen auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote gelten freibleibend. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Alle Preise beruhen auf der Kostenlage des Anbotdatums. Bei Änderung eines oder mehrerer der kostenbildenden Faktoren sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt. Falls behördlicherseits aus Überprüfungsgründen aus unseren Lieferungen Proben entnommen werden, sind Sie uns verbindlich verpflichtet, von den amtshandelnden Organen eine amtliche Gegenprobe zu verlangen und diese sofort an uns einzusenden. Informationen über Spezifikationen, Artikel, Rezepte, Preise, Lieferbedingungen, Mengen und dergleichen sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiter zu geben. Versicherungen aller Art werden nur über Anordnung und auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Ausmaß abgeschlossen.
2. Gefahrtragung und Lieferfristen
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware an den Käufer über (ab Werk, ex works), sonst aber zum vereinbarten Übergabe- bzw. Übernahmezeitpunkt. Transportrisiko und Gewichtsverlust während des Transports gehen zu Lasten des Käufers. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden unsererseits nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, können wir - bei freien Kapazitäten unsererseits - die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht und die Gefahr als übergegangen gilt. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise höherer Gewalt und dergleichen; dazu zählen auch kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen, Seuchen, Elementarereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote (auch ausländischer Behörden), Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte und dergleichen. Diese beispielhaft genannten Umstände berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Verlängerung der Lieferfristen, auch wenn sie bei unseren Zulieferanten eintreten. Teillieferungen sind zulässig. Bei Warenknappheit behalten wir uns die Aufteilung der Lieferungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Warenmengen vor. Falls zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss eine Entschädigung für Lieferverzug vereinbart worden ist, wird diese nur dann geleistet, sofern dem Käufer ein nachweisbarer Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Schadenersatzansprüche und Rücktritt des Käufers vom Vertrag sind ausgeschlossen. Sofern eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen worden ist, können keine Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche wegen von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmungen wird gemäß abdingbarer Regelungen nach dem Produkthaftungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung nicht gehaftet.
3. Gewährleistung
Berechtigte Beanstandungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich und mit Begründung erhoben werden. Das Auftreten von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon. Die von uns gelieferten Waren sind nach Erhalt sofort zu kontrollieren, sachgemäß zu behandeln und gemäß den jeweiligen einschlägigen Vorschriften (beispielsweise Codex, Richtlinien, Verordnungen und dergleichen), insbesondere der VO (EG) 853/2004 in der geltenden Fassung bzw. der an ihre Stelle tretende Rechtsvorschrift, aufzubewahren bzw. zu verarbeiten. Die Aufbewahrung der Waren hat sachgerecht zu erfolgen. Dabei bedeutet:
Gekühlt lagern: Durchgehende Lagerung der Ware in entsprechend ausgestatteten Kühlräumen und mit geeigneten Kühlgeräten bei 0 bis +4°C bzw. bei den auf den Packungen aufgedruckten Lagerbedingungen.
Tiefgekühlt lagern: Durchgehende Lagerung der Ware in entsprechend ausgestatteten Tiefkühlräumen und mit geeigneten Tiefkühlgeräten bei -18°C oder darunter.
Für Ware, welche auf Grund unsachgemäßer Lieferung, Lagerung oder Ablauf der Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsfrist beanstandet oder retourniert wird, erfolgt keine Gutschrift. Rücksendungen können nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Für Gewährleistungsansprüche haften wir nur, wenn grobe Fahrlässigkeit unsererseits nachweislich vorliegt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl entweder Ersatz für mangelhafte Leistungen oder Teillieferungen in angemessener Nachfrist zu leisten oder eine Gutschrift im Fakturenwert der mangelhaften Ware zu geben, beides nur gegen Rückgabe der bemängelten Ware. Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche, die insgesamt über den Fakturenwert der bemängelten Ware hinausgehen, sind ausgeschlossen. Für Mängel an Waren, die nicht von uns erzeugt sind, haften wir dem Kunden gegenüber nur insoweit, als der Vorlieferant oder Hersteller uns gegenüber haftet. Wir sind berechtigt, bei behaupteten Gewährleistungsansprüchen dem Warenempfänger unsere Ansprüche gegenüber Vorlieferanten abzutreten und sind in einem solchen Falle von jeglicher Haftung frei. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Regressansprüchen uns gegenüber.
4. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind Nettopreise, zahlbar und fällig sofort nach Erhalt der Faktura, ohne jeden Abzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 4% p.a. über der jeweils geltenden Bankrate zu beanspruchen. Sämtliche Kosten der Einbringlichmachung (insbesondere Mahn- und Inkassospesen), sei es gerichtlich oder vorprozessual, oder alle Kosten, die einer Kredit- oder Inkassoorganisation daraus entstehen, gehen zu Lasten des Säumigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurück zu halten oder aufzurechnen. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ins Auge gefasst, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Eingehende Zahlungen werden zur Tilgung der jeweils ältesten Verbindlichkeit verwendet. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Bar- oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu tätigen. Der Käufer erklärt sein Einverständnis, dass wir dazu berechtigt sind, an Stelle von Unternehmen der Marcher-Unternehmensgruppe deren Schulden befreiend zu übernehmen bzw. mit Forderungen der Marcher-Unternehmensgruppe gegenüber dem Käufer aufzurechnen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Fall der Be- oder Verarbeitung erwerben wir das alleinige Eigentum am Produkt (einfacher und verlängerter Eigentumsvorbehalt). Im Fall der Weiterveräußerung der gelieferten Waren, unabhängig davon ob be- bzw. verarbeitet oder nicht, wird zugleich die Kaufpreisforderung an uns abgetreten bzw. erwerben wir das alleinige Eigentum am Weiterveräußerungserlös. Diese Eigentumsvorbehalte gehen insbesondere auch aber nicht ausschließlich durch die Verarbeitung und Vermischung, in welcher Form und an welchem Ort und von wem auch immer, nicht unter. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen, Abtretungen und dergleichen sind unzulässig.
Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer sofort mitzuteilen.
6. VO (EG) 853/2004
Sofern es sich bei den gelieferten Waren um Fleisch bzw. um Verarbeitungserzeugnisse aus Fleisch handelt, stammt das Fleisch von tauglich befundenen Tieren und ist dieses gemäß den Bestimmungen der VO (EG) 853/2004 in der geltenden Fassung bzw. der an ihre Stelle tretenden Rechtsvorschriften gewonnen, bearbeitet, gegebenenfalls verarbeitet, gelagert und transportiert worden.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht.
Letzter Stand Februar 2019